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Themenwelten Hamburg
Abschied

Kreativ, individuell und mutig

Bei der Gestaltung von Gräbern geht man auf kirchlichen Friedhöfen immer häufiger neue Wege

Grabmal von „Handy-Andy“ auf dem Rahlstedter Friedhof. Fotos (2): Matthias Habel
Grabmal von „Handy-Andy“ auf dem Rahlstedter Friedhof. Fotos (2): Matthias Habel
Dem Wunsch, Grabstätten individuell zu gestalten, wird seit einiger Zeit wieder vermehrt nachgegangen. Angehörigen ist es dabei etwa wichtig, mit dem Aussehen des Grabes einen Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen herzustellen. Das kann durch eine besondere gärtnerische Gestaltung und Bepflanzung zum Ausdruck gebracht werden, oder durch ein Grabmal, das die Vorlieben der bestatteten Person zum Thema macht.

In ausgeprägter Form tut das ein Stein auf dem Rahlstedter Friedhof, er steht auf dem Grab von „Handy-Andy“. Ihr Mann sei der größte I-Phone- und Handyfreak gewesen, den sie kenne, schreibt die Witwe des Verstorbenen auf Facebook. Als er schwer erkrankte und sein Lebensende nahte, hat sich das Paar noch scherzhaft darüber unterhalten, dass es für ihn wohl ein Grabmal in Form eines Handys werden müsse. Nach dem Tod von „Handy-Andy“ begab sich die Witwe dann tatsächlich auf die Suche nach einen Steinmetzbetrieb, der ihr diesen nicht ganz alltäglichen Wunsch erfüllen würde. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung wurde schnell klar, dass es auch von dieser Seite nichts gegen die außergewöhnliche Idee einzuwenden gab. Der überdimensionierte Handy-Grabstein befindet sich inzwischen auf dem kirchlichen Friedhof in Hamburg-Rahlstedt und zieht dort viele Blicke auf sich. „Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt und so bemühen wir uns darum, auch individuellen Wünschen und Vorstellungen bei der Gestaltung von Grabstätten Raum zu geben“ sagt Matthias Habel, der Leiter des Rahlstedter Friedhofs dazu.

Tatsächlich gehören die Zeiten, in denen stark reglementierend in die Gestaltungswünsche der Kunden eingegriffen wurde, mittlerweile weitgehend der Vergangenheit an.

Grabstätte des Architekten Vlad Belei mit einem Stein in Form seines Entwurfes für ein Hochhaus in Dubai.
Grabstätte des Architekten Vlad Belei mit einem Stein in Form seines Entwurfes für ein Hochhaus in Dubai.
Grabstätte eines ehemaligen Spielbankbesitzers auf dem Friedhof in Stellingen. Foto: Daniel Klandt
Grabstätte eines ehemaligen Spielbankbesitzers auf dem Friedhof in Stellingen. Foto: Daniel Klandt
Dennoch sind auch auf Friedhöfen gewisse Rahmenrichtlinien notwendig, um öffentlichen Einfluss auf das allgemeine Erscheinungsbild nehmen zu können. „Dabei muss den individuellen Vorstellungen der Kunden auf der einen Seite und dem Empfinden der Allgemeinheit auf der anderen Seite Rechnung getragen werden“, erklärt Dirk Abts, der im Kirchenkreis Hamburg-Ost die dortigen Friedhofsverwaltungen berät. „Wir bemühen uns, möglichst vieles zu gestatten, nur ist nicht alles an jedem Ort möglich.“ Dabei sei es stets sinnvoll, die eigenen Gestaltungswünsche möglichst frühzeitig mit der jeweiligen Verwaltung abzustimmen.

Auf den 54 kirchlichen Friedhöfen im Großraum Hamburg kann man außer dem Stein von „Handy-Andy“ noch viele weitere sehr persönliche Grabstätten finden, die zum Nachdenken anregen oder ein Schmunzeln hervorrufen.

Weitere Informationen unter www.kirchliche-friedhöfe.de

Eine Bestattungsvorsorge von 10.500 Euro ist angemessen

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster muss eine Pflegeheimbewohnerin ihren entsprechenden Vertrag nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten

Bei der Gewährung von Sozialleistungen ist eine angemessene Bestattungsvorsorge über das allgemein zu verschonende Vermögen hinaus geschützt. In einem aktuellen Fall (Az.: 6 K 4230/17) haben die Richter des Verwaltungsgerichts Münster anders als die zuständige Sozialbehörde einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 10.500 Euro für eine Erdbestattung für üblich befunden. Den Vertrag aufzulösen würde laut Gericht für die Klägerin eine unzumutbare Härte bedeuten. Das geringe Einkommen der Antragstellerin dürfe nach Ansicht der Richter nicht dazu führen, die Gestaltungswünsche und Kosten für ihre Bestattung einzuschränken – etwa bis auf Sozialhilfeniveau. Die Grenze des Angemessenen sei erst bei völlig überzogenen oder luxuriösen Wünschen überschritten. Auch dass der Vertrag eine finanzielle Reserve von knapp 1000 Euro für mögliche zukünftige Preissteigerungen vorsehe, sei nicht zu beanstanden.

„Immer wieder fordern Sozialbehörden fälschlicherweise die Auflösung einer Bestattungsvorsorge“, sagt Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Schmitt rät dazu, sich von solchen Bescheiden nicht verunsichern zu lassen, sondern fachlichen Rat einzuholen. Zwar seien 10.500 Euro für eine Vorsorge ohne Grabpflege nicht immer – wie im hier genannten Fall – geschützt, jedoch seien Beträge zwischen 5000 und 10.000 Euro von vielen Gerichten schon als angemessen anerkannt worden. Und selbst höhere Beträge könnten je nach den üblichen Kosten vor Ort – insbesondere wenn eine Grabpflegevorsorge dazugehöre – verschont bleiben.
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