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Wem gehört das Guthaben auf dem Sparbuch?

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar
Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar
Gerne eröffnen Eltern oder Großeltern ein Sparbuch für ihr Kind oder Enkelkind. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen:

Eltern können ein Konto im eigenen Namen eröffnen und als Verwendungszweck den Namen des Kindes oder etwas anderes (Führerschein, Abitur, Studium etc.) angeben. Dann bleiben die Eltern Eigentümer des Kontos und können darüber frei verfügen.

Eltern können aber auch ein Konto im Namen des Kindes eröffnen. Kontoinhaber wird dann das Kind. Verfügungsberechtigt sind das Kind und als gesetzliche Vertreter auch die Eltern. In einem vom Bundesgerichtshof im Juli 2019 entschiedenen Fall ging es um Abhebungen eines Elternteils vom Sparkonto des minderjährigen Kindes. Die Eltern hatten das Konto eröffnet und das Sparbuch bei sich verwahrt. Sie hatten über die Jahre hinweg immer wieder Geld eingezahlt. Nach der Trennung der Eltern hob der Vater vom Konto des Kindes 17.300 Euro ab. Das Kind verlangte das Geld zurück.

Legen Großeltern ein Sparbuch für ein Enkelkind an und verwahren das Sparbuch bei sich, spricht laut Bundesgerichtshof alles dafür, dass die Großeltern sich die Verfügung über das Guthaben vorbehalten wollen.
 
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte als Vorinstanz diese Regel auch auf das von den Eltern angelegte Sparbuch angewendet. Der Bundesgerichtshof hat dagegen entschieden, dass jede Einzahlung gesondert darauf geprüft werden muss, von wem und mit welchem Zweck sie getätigt worden ist. Es könne nämlich eine treuhänderische Bindung der Eltern nicht ausgeschlossen werden, wenn die Gelder z.B. von den Großeltern oder Dritten zweckgebunden gezahlt worden seien oder wenn das Kind selbst Gelder auf sein Sparkonto eingezahlt habe. Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wollen Eltern sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten, sollten sie den Sparvertrag daher im eigenen Namen abschließen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Rathausstraße 28, 22941 Bargteheide und anwaltliche Zweigstelle: Berner Weg 31, 22393 Hamburg, Tel. 040/98 26 999-95, www.rechtsanwalt-dehns.de

Erbteilverkauf gegen den Familienzwist

Erben haften auch nach Verkauf

Ernste Familienstreitigkeiten ziehen sich in schlimmen Fällen auch über den Tod eines Familienmitglieds hinaus. Ein Testament oder Erbvertrag kann Streitigkeiten zwischen Erben nicht nur vermeiden, sondern auch hervorrufen oder sogar verstärken. Manch ein Erbe fühlt sich durch ein Testament verletzt oder benachteiligt. Bestehen unüberwindbare Zerwürfnisse zwischen erbberechtigten Familienmitgliedern, sind langwierige Erbprozesse oft die Folge. Um diesen zu entgehen, stellt ein Erbschaftsverkauf Regel eine interessante Gestaltung zur Streitvermeidung nach dem Erbfall dar.

Verkauf betrifft den gesamten Erbteil

Der Erbe kann seinen Erbteil entweder entgeltlich durch Verkauf oder unentgeltlich durch Schenkung an einen Dritten übertragen. Die Kaufsumme muss nicht dem tatsächlichen Wert des Erbes entsprechen. Der Erbanteil kann sowohl aus zum Nachlass gehörenden Gegenständen als auch Immobilien, Vermögen oder sonstige Verbindlichkeiten bestehen. Gehört Grundbesitz zum Erbteil, sollte sich ein Käufer über Erschließungsmaßnahmen der Stadt oder Gemeinde vorab informieren. Der Käufer eines Erbteils übernimmt im Fall von vermietetem oder verpachtetem Grundbesitz auch bestehende vertragliche Verbindlichkeiten. Ein Verkauf des Erbteils ist nur mit notarieller Beurkundung gültig.

Kaufvertrag beachtet alle Verbindlichkeiten

Obwohl der Käufer sämtliche Rechte und Pflichten des Erbes übernimmt, wird er nicht selbst zum Erbberechtigten. Eine Änderung des Erbscheins ist nicht notwendig. Der Erbe haftet auch nach einem Verkauf des Erbteils für Nachlassverbindlichkeiten, wie der Erbschaftssteuer. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Kaufvertrag umfassende Regelungen zur Freistellung im Innenverhältnis – zwischen Erbe und Käufer – enthält.

Rechte der Erbengemeinschaft bei Verkauf

Mitglieder einer Erbengemeinschaft dürfen die Abgabe eines Erbteils nicht verhindern. Bevor Erbanteile an Dritte übergehen, lohnt es sich für die Erbengemeinschaft, diese Anteile selbst käuflich zu erwerben. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. Diese können ihr sogenanntes gesetzliches Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten ausüben. Das Vorkaufsrecht ist vererblich. Die Frist zur Ausübung beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten, sobald ihm der Abschluss des Kaufvertrages mit der richtigen und vollständigen Wiedergabe des Vertragsinhalts mitgeteilt wurde. Quelle: Schleswig-Holsteinische Notarkammer

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im internet unter www.notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de bietet bereits vorab viel Wissenswertes.

Beschäftigung trotz Rente

Was Rentner und Arbeitgeber beachten sollten

Immer mehr Deutsche entscheiden sich dafür: arbeiten über das Renteneintrittsalter hinaus, denn für viele ist geregelte Arbeit wichtig für das Selbstwertgefühl und die Zufriedenheit. Aber auch finanzielle Gründe können den Einzelnen dazu bewegen, im Rentenalter weiter im bisherigen oder einem neuen Beruf zu arbeiten. Gleichzeitig suchen viele Unternehmen händeringend nach geeigneten Fachkräften. Die Weiterbeschäftigung von Rentnern nach Erreichen der Altersgrenze scheint also eine passende Lösung zu sein, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Was ist bei der (Weiter-) Beschäftigung in der Lohnabrechnung zu beachten?

„Damit sich aber die Beschäftigung trotz Rente für die Arbeitgeber und die Rentner lohnt, gibt es nicht nur arbeitsrechtliche Besonderheiten, sondern auch bzgl. Krankenversicherung und Lohnabrechnung einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Hamburg.

Zuallererst ist die bis zum Jahr 2029 ansteigende Regel Altersgrenze auf 67 Jahre wichtig. Für die Lohnabrechnung muss zwischen Altersvollrentnern und Altersteilrentnern, die neben ihrem anteiligen Rentenbezug noch weiter in Teilzeit arbeiten, unterschieden werden. Grundsätzlich sind Altersvollrentner in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn auch nur mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent und damit ohne die Möglichkeit, Krankengeld zu beziehen. Für Altersteilrentner sind der volle Beitragssatz und der jeweilig geltende Zusatzbeitrag der Krankenkasse zu entrichten. In der Folge sind auch Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Arbeitslosenbeiträge sind weder vom Rentner noch (zumindest bis zum Ende des Jahres 2021 aufgrund des Flexirentengesetzes) vom Arbeitgeber zu zahlen. Arbeitgeber zahlen für Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin ihren Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Der Rentner selbst muss keine Beiträge zahlen, kann aber durch eigene Beiträge die Höhe seiner Rente günstig beeinflussen. Bezieher von Teilrenten bleiben dagegen versicherungspflichtig. Lohnsteuerrechtlich hat der Arbeitgeber auch für Altersrentner die Lohnsteuer abzuführen.

Was muss der Rentner selbst im Blick haben?

Abhängig von der jeweiligen Art des Rentenbezugs beschränken gesetzliche Grenzen die Höhe des Hinzuverdienstes. Nur Altersvollrentner können nach Erreichen des Rentenalters unbeschränkt dazuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Altersvollrentner zahlen gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber in der Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent und auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Sie haben aber keinen Anspruch auf Krankengeld. Jeder Rentner sollte aber auch die Möglichkeit prüfen, die Rente durch eigene Beiträge noch aufzustocken. Rentner müssen, wie alle anderen Bürger, Einkommensteuer zahlen. Steuerrechtlich kann der Altersrentner einen Altersentlastungsbetrag, also einen Steuerfreibetrag, in Anspruch nehmen (gem. § 24a EStG). Dieser soll bei der Besteuerung von Einkünften einen Ausgleich schaffen, die nicht, wie z. B. Altersrenten, bereits steuerlich begünstigt sind.

Mini-Jobber oder freier Mitarbeiter?

Die Gruppe der Rentner mit einem Mini-Job steigt seit Jahren kontinuierlich an. Arbeitgeber zahlen auch für Rentner immer den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Bezieher einer Teilrente oder aber Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- oder Waisenrentner sind anders als Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und müssen den Eigenanteil von 3,6 Prozent entrichten. Sie können hierauf verzichten, indem sie einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht bei ihrem Arbeitgeber stellen.

Wer jetzt darüber nachdenkt, statt einer Beschäftigung lieber eine freie Mitarbeit zu vereinbaren, muss aber immer auch die Gefahr der Scheinselbstständigkeit im Auge haben.

Fazit

Im Einzelfall empfiehlt es sich, vor der Weiter- oder Neubeschäftigung eines Rentners die verschiedenen Auswirkungen zu prüfen und für die Wahl einer optimalen Lösung einen Steuerberater hinzuzuziehen. Orientierung bei der Suche nach einem solchen Experten gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Hamburg unter www.stbk-hamburg.de. Quelle: Steuerberaterkammer Hamburg
  
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