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Recht & Steuern

Konten von Ehepartnern bei Trennung

Was dein ist, ist auch mein, aber was mein ist, ist noch lange nicht unser?

Was tun mit den Finanzen nach der Scheidung? Foto: thinkstock
Was tun mit den Finanzen nach der Scheidung? Foto: thinkstock
Wenn sich Eheleute trennen, heißt das nicht nur Trennung von Tisch und Bett, sondern auch getrenntes Wirtschaften. Aber was ist mit gemeinsamen Konten? Was ist mit Konten eines der Ehepartner? Wem steht das Guthaben jeweils zu? Was ist mit Verfügungen über diese Konten? Vor der Trennung haben die Ehepartner unproblematisch vom gemeinsamen Konto gelebt. Was aber passiert, wenn ein Ehepartner das Konto nach der Trennung vollständig abräumt? Was ist mit einem Zugriff des einen Ehepartners auf das alleinige Konto des anderen, weil die Ehepartner sich wechselseitig Vollmacht erteilt haben?

Vollmachten ungültig?

Zunächst gilt bei Einzelkonten der Grundsatz: Das Guthaben auf einem Einzelkonto steht auch dem jeweiligen Kontoinhaber zu. Unberechtigte Verfügungen im Rahmen einer während der Ehezeit erteilten Vollmacht sind zurückzugewähren. Anders aber eine neue Entscheidung des OLG Schleswig: Wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass die Ehepartner (oder auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) etwas gemeinsam ansparen wollten, soll das Guthaben den Partnern zu je der Hälfte zustehen, selbst wenn nur einer Kontoinhaber ist. Wenn also beispielsweise der Ehemann ein Sparkonto der Ehefrau, auf dem ausschließlich für eine gemeinsame große Reise angespart wurde, zur Hälfte abräumt, ist das nach Auffassung der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf „ihr“ Geld.
Bei Gemeinschaftskonten gilt ohnehin der Grundsatz: Das Guthaben steht beiden Partnern je zur Hälfte zu. Und es gilt weiter: Bis zur Trennung soll eigentlich kein Ausgleich von Verfügungen der Partner stattfinden. Denn die Rechtsprechung geht erst einmal davon aus, dass bis zur Trennung die Eheleute finanzielle Entscheidungen gemeinsam treffen und einen stillschweigenden „Ausgleichsverzicht“ getroffen haben.

Rechtsanwalt Axel Steffen, Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht Foto: wb
Rechtsanwalt Axel Steffen, Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht Foto: wb
Gerade in letzter Zeit ist dieser Grundsatz aber an einigen Punkten korrigiert worden, zum Beispiel vom Oberlandesgericht Hamm (Az. 3 UF 225/16). Das hat in 2017 eine Abhebung des Ehemannes vom gemeinsamen Konto in Höhe von 45.000 Euro (bei einem Guthaben von 53.000) Euro drei Monate vor der Trennung nicht akzeptiert. Man könne von einer „eigenmächtigen Abhebung zur Vorbereitung der Trennung“ ausgehen, sodass die Ehefrau einen hälftigen Ausgleich verlangen könne. Auch das Argument, er habe doch zwei Jahre zuvor eine ihm gehörende Wohnung für 90.000 Euro verkauft und den Betrag eingezahlt, half nicht: In zwei Jahren sei durch ständige Abhebungen und Einzahlungen so viel passiert, dass man nicht mehr vom „selben Geld“ sprechen könne. Die Ehefrau konnte die Hälfte der 45.000 Euro zurückbekommen.

Nicht entscheidend, wer Kontoinhaber ist

Ähnlich sah es auch das OLG Celle in 2017 (Az. 21 UF 91/16): Der Ehemann hatte einige Zeit vor der Trennung Geld von einem Gemeinschaftskonto auf ein Konto in Spanien transferiert. Dort war das Geld dann aber später nicht mehr auffindbar. Das OLG Celle glaubte dem Ehemann nicht, dass das Geld (insgesamt 232.000 Euro) zum gemeinsamen Verbrauch während des Urlaubs in Spanien bestimmt gewesen war und verbraucht wurde, denn der Ehemann alleine hatte ein Haus in Spanien und er wollte dort nach der Trennung zukünftig leben. Auf der anderen Seite kann aber eine eigenmächtige Abhebung auch nach der Trennung durchaus zu akzeptieren sein, wenn beispielsweise der Abhebende nachweisen kann, dass er entweder eine gemeinsame Schuld der Eheleute bezahlt hat oder ihm das Geld zuvor ausdrücklich geschenkt worden war. Diese notwendigerweise kurzen Beispiele zeigen: Es darf nicht allein schematisch darauf geguckt werden, wer Kontoinhaber ist, sondern die Umstände des Einzelfalles sind mehr und mehr von Bedeutung. Lassen Sie sich im Zweifel durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten, bevor Geld, das (auch) Ihnen zustehen kann, verschwindet.

Rechtsanwälte Schwartz-Uppendieck, Hölck & Steffen
Möllner Landstraße 12, im Haspe-Haus, 22111 Hamburg
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