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„Meine Wohnung – meine Entscheidungsfreiheit!?

Auch Wohnungseigentümer müssen sich an Regeln halten

Hier bin ich zuhause. Hier bin ich König … mit Einschränkungen                Foto: Kittiphan - srock.adobe.com
Hier bin ich zuhause. Hier bin ich König … mit Einschränkungen                Foto: Kittiphan - srock.adobe.com
An der Wohnungstür beginnt mein eigenes Reich. Hier bin ich König!“ Ein Wohnungsbesitzer hat viele Möglichkeiten: Er kann sein Eigentum selbst nutzen oder vermieten. Auch solange es darum geht, die Wände bunt zu streichen oder die Badezimmerfliesen zu vergolden, setzt tatsächlich nur der eigene Geschmack die Grenzen. In anderen Angelegenheiten müssen sich aber auch Wohnungseigentümer an Regeln halten. Immer dann nämlich, wenn die Belange Dritter betroffen sind, sind der eigenen Selbstverwirklichung schon einmal Grenzen gesetzt – auch im Eigentum. Die Grundlage dafür ist im Wohnungseigentumsgesetz nachzulesen. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer unter anderem verpflichtet, „die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“ (WEG § 14). Auch darf ein Wohnungseigentümer nichts tun, was die Gesamterscheinung des Gebäudes verändert. Auf eigenen Entschluss andere Fenster einsetzen zu lassen oder einen Wintergarten auf dem Balkon zu errichten, ist daher tabu.

Wer entscheidet? In einer Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet die Eigentümerversammlung beispielsweise über den Wirtschaftsplan, über Anträge Einzelner, sowie darüber, wer als Verwalter bestellt wird und welche Baumaßnahmen anstehen. Die Entscheidungen fallen dabei meist nach dem Mehrheitsprinzip. An daraus entstehenden Kosten müssen sich auch diejenigen beteiligen, die nicht für die Maßnahme waren.

Wem gehört was? Das Dokument, in dem die einzelnen Wohnungseigentümer eines Hauses die gemeinsame Nutzung einer Immobilie regeln, ist die Teilungserklärung. Sie hält fest, wem welche Rechte eingeräumt und wie die Immobilie aufgeteilt wurde. Die Erklärung muss auch dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben werden. Jeder Miteigentümer hat ein Sondereigentum in Form eines Wohnungseigentums oder eines Teileigentums an gewerblich genutzten Räumen. So stellt die Teilungserklärung unter anderem sicher, dass jede Wohnung oder Gewerbeeinheit einzeln verkauft werden kann.

Gemeinsame Verantwortung: Zur Teilungserklärung gehört meist eine Gemeinschaftsordnung dazu. Auch wenn eine Immobilie unter mehreren Eigentümern „aufgeteilt“ wurde, gibt es Teile, für die alle mitverantwortlich sind, wie zum Beispiel das Dach des Hauses. In der Gemeinschaftsordnung, gern auch als „Verfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft“ bezeichnet, werden zum Beispiel die Versicherung des Gesamtgebäudes oder der Einsatz eines Verwalters festgelegt. Insofern regelt die Gemeinschaftsordnung das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Oftmals zeige sich jedoch erst später, an welchen Stellen eine Gemeinschaftsordnung sinnvoll sei, erklärt Torsten Flomm, Vorsitzender des Grundeigentümer-Verbandes Hamburg. „Ob zum Beispiel Nutzungsrechte an Gartenflächen einen Sinn machen, weil sie auch wirklich genutzt werden oder ob es besser wäre, gar keine Regelung zu treffen und jeden den gesamten Garten mitbenutzen zu lassen, stellt sich erst in der Praxis heraus.“

Was ist erlaubt? Das dritte Regelwerk, an das sich in einem gemeinsam genutzten Haus jeder halten muss, ist die Hausordnung. Zwar ist gesetzlich nicht vorgegeben, was in einer Hausordnung steht, üblich ist aber zumindest die Festlegung von Ruhezeiten, die im Haus gelten sollen. Auch Regelungen für die Reinigung des Treppenhauses und zur Tierhaltung in den Wohnungen, finden sich in der Hausordnung. Sie legt die Grundlage für ein möglichst konfliktarmes Miteinander in einem Haus. Dann klappt es auch mit den Nachbarn – egal, ob Mieter oder Eigentümer der Wohnung! ivo

Auf einen Blick

Wohnungseigentumsgesetz:
Im Wohnungseigentumsgesetz sind u. a. die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern sowie die Aufgaben eines Verwalters festgelegt.

Eigentümerversammlung:
Die Eigentümerversammlung ist das Gremium der Wohnungseigentümer.

Sondereigentum:
Sondereigentum ist der Teil eines Hauses, der nur einem Eigentümer gehört, also z. B. seine Wohnung (Wohnungseigentum).

Gemeinschaftseigentum:
Als Gemeinschaftseigentum gelten Treppenhaus, Flur und Dach.

Teilungserklärung:
In der Teilungserklärung wird u.a. festgelegt, welchem Eigentümer welche „Anteile“ des Hauses gehören.

Gemeinschaftsordnung:
Ist die sogenannte „Verfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft“.

Hausordnung:
Die Hausordnung regelt das möglichst konfliktfreie Zusammenleben aller Bewohner eines Hauses.

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