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Ihr Recht in guten Händen

Zu alt für den Job?

GERICHT WEIST KLAGE wegen Diskriminierung ab

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Wer sich nur deshalb auf eine Stelle bewirbt, um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) zu kassieren, hat keinen Anspruch auf Zahlungen. Die Ablehnung eines ungeeigneten Bewerbers, dessen Bewerbungsschreiben obendrein inhaltliche Mängel hat, ist keine Diskriminierung. So hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden.

Worum ging es bei Gericht? Ein Rentner hatte sich auf eine Stelle als Ausbilder/Anleiter für den Bereich Küche/Hauswirtschaft/Nähen beworben. Voraussetzung war eine Ausbildung als Koch oder Hauswirtschafter*in. Im Bewerbungsschreiben bat er um eine Kontaktaufnahme mit einem Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis und räumte ein, nicht nähen zu können. Außerdem verlangte er vom Arbeitgeber, ein Apartment in „nächster Betriebsnähe“ zu stellen. Der Arbeitgeber lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, er komme nicht in die engere Auswahl. Der Rentner verklagte den Arbeitgeber daraufhin auf über 11.000 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
 
Das Urteil

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. „Das Gericht sah hier jedoch keine Benachteiligung wegen des Alters. Der Kläger habe keine Gründe dafür genannt, warum er sich wegen des Alters diskriminiert fühle. „Das Gericht erklärte auch, dass der Kläger selbst bei Vorliegen einer Altersdiskriminierung keinen Anspruch auf eine Entschädigung gehabt hätte. Seine Forderung nach einer Entschädigung sei rechtsmissbräuchlich, weil er sich von Anfang an nur beworben hätte, um eine solche zu fordern“, erklärt Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Das Gericht begründete dies damit, dass der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben überhaupt nichts zu seinen Qualifikationen geschrieben hätte. Er habe nur einen negativen Punkt erwähnt, nämlich, nicht nähen zu können. Dass er auch noch in forderndem Ton ein Apartment in nächster Betriebsnähe verlangt habe, könne keinen anderen Grund haben, als eine Absage zu provozieren.
 
Was bedeutet das für Jobsuchende?

Bewerber haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ein Arbeitgeber wegen ihres Alters, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder einer Behinderung benachteiligt. Es muss jedoch nachvollziehbare Gründe geben, die auf eine solche Benachteiligung hindeuten. (pr)

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23. Oktober 2019, Az. 5 Ca 1201/19
 
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