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Recht & Steuern

Zu kompliziert? Datenschutz im Arbeitsrecht

Rechte der Arbeitnehmer: Welche Informationen Ihr Chef wirklich speichern darf

Wie wirkt sich die neue Datenschutzgrundverordnung auf den Arbeitnehmer aus? Foto: GettyImage
Wie wirkt sich die neue Datenschutzgrundverordnung auf den Arbeitnehmer aus? Foto: GettyImage
Die Probleme mit der neuen Europäischen Datenschutzgrundverordnung hat mein Optiker in seinem Geschäft durch einen ausliegenden Flyer auf den Punkt gebracht. Dort steht sinngemäß: „Wenn Sie als Stammkunde unser Geschäft betreten, kennen wir Sie möglicherweise schon, weil wir Ihre Daten im Computer haben und wir kennen wahrscheinlich auch schon Ihre Lieblingsbrille. Wenn Sie das nicht wollen, schreien Sie laut beim Betreten des Geschäftes: Ich will das nicht.“

Die Datenschutzgrundverordnung beeinflusst sämtliche Lebensbereiche. Aus meiner Sicht als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist zum Beispiel besonders interessant: Was darf der Arbeitgeber über seine Arbeitnehmer wissen und elektronisch speichern?
Nicht alle Daten dürfen gespeichert werden

Zunächst darf der Arbeitgeber ausschließlich solche Daten erheben und speichern, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unerlässlich sind. Das sind die Daten, die der Arbeitnehmer im Verlaufe seiner Bewerbung selbst bekannt gibt und aktuelle Personendaten (Name und Anschrift, Kontonummer, Krankenversicherungs-, Sozialversicherungs- und Steueridentifikationsnummer); mehr aber auch grundsätzlich nicht. Für die Speicherung und Erhebung weiterer Daten benötigt er die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers. Und auch dann dürfen die Daten nur zu dem Zweck gespeichert und verarbeitet werden, zu dem sie auch erhoben worden sind.

Konkrete sensible oder persönliche Daten zu Erkrankungen, Schwangerschaften, sexueller Orientierung oder Ähnliches gehen den Arbeitgeber nichts an. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat selbst solche Daten „öffentlich“ gemacht, beispielsweise über soziale Netzwerke.

Rechtsanwalt Axel Steffen Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht Foto: wb
Rechtsanwalt Axel Steffen Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht Foto: wb
Genau prüfen

Der Arbeitnehmer hat in jedem Falle das Recht, genau zu überprüfen, was denn über ihn gespeichert worden ist. Er hat also einen Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte, sei sie in Papierform oder elektronisch. Findet er irgendwelche Fehler, hat er den – auch einklagbaren – Anspruch darauf, dass die Fehler korrigiert werden.

Der Arbeitgeber darf nicht die E-Mails im Account des Arbeitnehmers lesen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es ausdrücklich im Arbeitsvertrag verboten ist, den betrieblichen Account für privaten Schriftverkehr zu nutzen. In diesem Falle kann sich der Arbeitgeber das alles auch anschauen, denn es können ja, wenn sich der Arbeitnehmer richtig verhalten hat, gar keine privaten Daten zu sehen sein.

Hohe Bußgelder

Verstöße des Arbeitgebers können jetzt nach der Datenschutzgrundverordnung mit hohen Bußgeldern belegt werden. Bei Fragen zum Datenschutz im Betrieb und bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen den Datenschutz ist es ratsam, sich an den Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. (wb)

Rechtsanwälte Schwartz-Uppendieck Hölck & Steffen
Möllner Landstr. 12 Haspa-Haus
T 732 007 7
www.familienanwalt-hamburg.de

Klage wegen Steuererstattung Klage wegen Steuererstattung 

Deutschland soll vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt werden, weil das Land bestimmte Anträge auf Mehrwertsteuererstattung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten abgelehnt hat. Konkret weigert sich Deutschland in einigen Fällen, die Mehrwertsteuer zu erstatten, ohne zusätzliche Angaben beim Erstattungsantragsteller einzuholen, wenn nach Auffassung der Behörden Infos über die Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise der erbrachten Dienstleistungen nicht ausreichen, um über eine Erstattung zu entscheiden. (wb)
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