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Recht & Steuern

Hamburger Rechtsanwälte Schwartz-Uppendieck klären auf

Licht im Dschungel der alltäglichen Rechtsirrtümer

Dieses Schild haben die meisten schon einmal gesehen. Aber haften Eltern wirklich für ihre Kinder? Foto: thinkstock
Dieses Schild haben die meisten schon einmal gesehen. Aber haften Eltern wirklich für ihre Kinder? Foto: thinkstock
HAMBURG: „Unbefugten ist das Betreten der Baustelle verboten. Eltern haften für ihre Kinder“. Wer kennt es nicht, dieses an vielen Bauzäunen angebrachte Schild? Tatsächlich ist diese Behauptung der größte juristische Irrtum. Denn Eltern haften für den Schaden, den ihre Kinder anrichten, nur dann, wenn sie ihre gegenüber den Kindern bestehende Aufsichtspflicht verletzt haben. Mithin nur dann, wenn ihnen ein eigenes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Deshalb gilt: Wohl dem, der eine Haftpflichtversicherung hat.

Versicherung muss zahlen

Die Haftpflichtversicherung hat dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, den das Kind schuldhaft angerichtet hat, und zwar auch dann, wenn den Eltern nicht vorgeworfen werden kann, die Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Hier würde ohne Haftpflichtversicherung nur das Kind für den Schaden aufkommen müssen. Hätten die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, würden das Kind und die Eltern – gesamtschuldnerisch - für den Schaden haften. Dem Verfasser sind durchaus Sachverhalte bekannt, bei denen Kinder im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren Schäden in fünfstelliger Summe angerichtet haben.
Kinder bis 7 Jahren haften nicht für Schaden

Wenig bekannt ist, dass Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht deliktfähig sind und damit nicht für den von ihnen angerichteten Schaden einstehen müssen. Wenn also ein sechsjähriges Kind mit dem Roller oder Fahrrad gegen ein parkendes Fahrzeug gerät oder einen Stein in eine Fensterscheibe wirft, so haftet das Kind nicht für den dadurch verursachten Schaden. Der Geschädigte geht leer aus. Damit sind die Eltern aber noch nicht aus dem Schneider, denn wenn ihnen die Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann, würden sie den Schaden ersetzen müssen.

Die Haftpflichtversicherung hat daneben einen weiteren Vorteil, denn sie ist zugleich eine Rechtsschutzversicherung. Kommt es wegen eines von einem Kind angerichteten Schaden zu einem Rechtsstreit, kann man die Prozessführung der Haftpflichtversicherung übertragen – man selbst muss weder Anwalts- noch Gerichtskosten zahlen, egal, wie der Rechtsstreit ausgeht.

Kreditverträge und Co.: Wenn der Ehepartner verträge abschließt, betrifft das immer beide Parteien Foto: thinkstock
Kreditverträge und Co.: Wenn der Ehepartner verträge abschließt, betrifft das immer beide Parteien Foto: thinkstock

Ein anderer weit verbreiteter Rechtsirrtum ist die Annahme, dass Ehepartner für alle vertraglichen Verpflichtungen einzustehen haben, auch wenn nur ein Ehepartner den Vertrag abgeschlossen hat. Eine Haftung beider Ehepartner besteht nur, wenn der betreffende Vertrag zur Deckung des angemessenen Lebensunterhalts, also im Rahmen der Schlüsselgewalt abgeschlossen wurde. Kreditverträge und Abzahlungsgeschäfte fallen in aller Regel nicht unter die Schlüsselgewalt. Häufig wird auch die Frage gestellt, ob ein Ehepartner für die vor der Eheschließung bestehenden Schulden des anderen Ehepartners aufkommen müsse. Hier gilt ein absolutes und uneingeschränktes Nein. Durch bestehende Zahlungsverbindlichkeiten, die auch tatsächlich bedient werden, wird natürlich der Familienetat geschmälert – man hat schlicht weniger Geld zur Verfügung. Insoweit wird der Ehepartner von Schulden, die der andere macht, gleichgültig ob vor oder nach der Eheschließung, betroffen. Dieses wirkt sich auch über die Zeit des Zusammenlebens hinaus aus. Denn wenn es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, werden bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche im Regelfall die Zahlungsverbindlichkeiten vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgesetzt und aus dem so reduzierten Einkommen der Unterhalt errechnet.

Rechtsanwälte Schwartz-Uppendieck, Hölck, Steffen
Möllner Landstr. 12
T 732 007 7

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