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Pflichtteil, -Ergänzung und Anspruch gegen den Beschenkten

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht Foto: pr
Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht 
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Abkömmlinge, also Kinder und Enkel sowie Eltern und Ehegatten des Erblassers, haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich nicht um eine Teilhabe an der Erbengemeinschaft, sondern um einen Anspruch, der geltend gemacht werden muss und der in drei Jahren verjährt. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Nachlass, also das tatsächlich beim Erbfall vorhandene Vermögen des Erblassers.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann sich zusätzlich noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben. Dies ist bei Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall regelmäßig so. Das verschenkte Vermögen wird dem Nachlass hinzugerechnet, allerdings mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um zehn Prozent vermindert.

Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, werden dem Nachlass nur hinzugerechnet, wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt ist oder sich der Erblasser ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehalten hat. Eine Verminderung findet dann nicht statt.

Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben, auch wenn die Schenkung an einen Dritten erfolgt ist. Diese doppelte Benachteiligung des Erben (Verminderung des Nachlasses und Erzeugung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen) wird häufig von den Erblassern übersehen.

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Der Anspruch richtet sich dann gegen den beschenkten Dritten.

Der Anspruch gegen den beschenkten Dritten ist allerdings kein Zahlungsanspruch, sondern ein Herausgabeanspruch. Der beschenkte Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung abwenden. Ist der Vermögensgegenstand beim beschenkten Dritten nicht mehr vorhanden, kann er gegebenenfalls den Wegfall der Bereicherung einwenden und braucht dann nichts mehr herauszugeben oder zu zahlen. Dieser Anspruch ist viel schwächer als der Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Erben. (AZ/mra)

Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
22941 Bargteheide
04532/28 67-0
www.rechtsanwalt-dehns.de

Wenn der Immobilienkauf die Steuerlast senkt

Steigende Immobilienpreise und niedrige Zinsen führen bei vielen zu der Überlegung, eine Immobile als Kapitalanlage anzuschaffen. Wird eine Immobilie mit der Absicht gekauft, diese zu vermieten, können die Ausgaben steuerlich abgesetzt werden.

In den ersten Jahren nach dem Kauf entstehen meistens Verluste, die in Folge die persönliche Steuerlast des Käufers mindern. Steuerlich betrachtet lassen sich die Ausgaben grob in zwei Positionen unterteilen, nämlich, ob sie sofort für das Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen. (mra)

Winterdienst kann Steuern mindern

Was viele nicht wissen: Ein Teil der Rechnung des Winterdienstes ist bei der Einkommensteuer anrechenbar.

Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht in Deutschland müssen Bürgersteige und Hauszugänge in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut sein. Wird diese Pflicht vernachlässigt, so muss der Hauseigentümer im Falle eines Unfalls neben einem möglichen Bußgeld unter Umständen für die Kosten des Unfalls und seiner Folgen aufkommen. Wurde fahrlässig gehandelt, kann auch die Haftpflichtversicherung eine Zahlung verweigern.

Daher übertragen viele die Arbeiten an eine Firma. In der Steuererklärung werden diese Kosten – nur per Überweisung – als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen. (mra)

Was tun nach kleinem Unfall beim Parken?

Beim Ausparken und Rangieren touchieren Autofahrer immer wieder andere Autos oder Gegenstände. Gerade wenn vermeintlich kein oder nur ein kleiner Schaden entstanden ist, hinterlassen viele Verursacher von Parkschäden einen Zettel unter dem Scheibenwischer. Die meisten schätzen dieses Vorgehen fälschlicherweise nicht als Fahrerflucht ein.

Was tun? Geschieht ein Unfall, ohne dass der andere Beteiligte vor Ort ist, muss der Unfallverursacher am Unfallort auf den Besitzer des geschädigten Autos warten. Je nach Unfallfolge sollte die Wartezeit mindestens 30 bis 90 Minuten betragen.

Taucht der Geschädigte innerhalb dieser Zeit nicht auf, muss der Fahrer umgehend die Polizei über den Unfall informieren. Dabei sollte er, wenn möglich, am Unfallort bleiben. Ist das nicht möglich, muss er die Polizei nach dem Verlassen des Unfallortes so schnell es geht informieren.

Hält sich ein Autofahrer nicht an diese Regeln, begeht er Unfallflucht. Je nach Schwere des Unfalls droht eine Geld- oder gar eine Freiheitstrafe. Entsteht ein Sachschaden von über 1300 Euro, ist ein Gericht zudem in der Regel gehalten, dem Fahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen. (mra)

www.rak-sh.de

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