Anzeige
Themenwelten Hamburg
Ihr Partner für Recht- und Steuerfragen

Erbschaftssteuerfreies Familienheim

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar
Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar
Eine selbst genutzte Immobilie kann im Erbfall unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleiben. Angesichts der erheblichen Werte von Immobilien im hiesigen Raum, kann man so ggfs. erhebliche Erbschaftssteuern sparen.

Erbt der Ehegatte die vom Erblasser selbstgenutzte Immobilie, bleibt sie steuerfrei, wenn der Erbe sie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Steuerbefreiung fällt allerdings weg, wenn der Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Erblasser vor dem Erbfall oder der Erbe innerhalb der Zehn-Jahres-Frist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, beispielsweise wegen eines notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim. Erbt ein Kind, gilt das Gleiche, allerdings mit der weiteren Einschränkung, dass die Wohnfläche des Familienheims 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf.

Die Nutzung durch den Erben muss „unverzüglich“ erfolgen. Die Rechtsprechung setzt hier eine Regelgrenze von sechs Monaten. Braucht der Erbe länger, muss er dies gut begründen.
  
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 28.05.2019 einem Sohn die Steuerbefreiung versagt, da dieser erst sieben Monate nach dem Erbfall Angebote für die Renovierung einholt und erst neun Monate nach dem Erbfall mit der Renovierung begonnen hatte. Er hatte keine ausreichenden Gründe vorgetragen, warum er mit der Renovierung nicht früher begonnen hatte.

Denkbare Gründe sind ein Streit unter Miterben, fehlende Handwerker oder eine schwere Erkrankung des Erben.

Da es hier um viel Geld gehen kann, sollte man möglichst die Fristen einhalten und ggfs. einen Steuerberater oder spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Rathausstraße 28, 22941 Bargteheide und anwaltliche Zweigstelle: Berner Weg 31, 22393 Hamburg, Tel. 040/98 26 999-95, www.rechtsanwalt-dehns.de
Weitere Artikel