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Warum erbt mein Ehegatte eigentlich nicht allein?

ERBRECHT - Ältere kinderlose Ehepaare sollten einen Blick auf die gesetzliche Erbfolge haben

Kinderlose Ehepaare denken häufig, sie würden auch ohne Testament gegenseitig allein erben. Ein Irrtum. Foto:Creatista
Kinderlose Ehepaare denken häufig, sie würden auch ohne Testament gegenseitig allein erben. Ein Irrtum. Foto:Creatista
BERLIN Wird der „Letzte Willen“ nicht in einem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten, wird das Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen unter den Verwandten und dem Ehegatten verteilt. Aber entspricht dies auch voll und ganz Wünschen des Verstorbenen?

Ein Beispiel: Kinderlose Ehegatten denken oft, sie würden sich auch ohne Testament gegenseitig allein beerben. Das ist falsch. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also wenn kein Ehevertrag besteht, erbt der überlebende Ehegatte zu 3/4 und bei Gütertrennung sogar nur zu 1/2.

Daneben erben die Eltern oder, soweit diese vorverstorben sind, die Geschwister des Erblassers und soweit auch diese verstorben sind, Neffen und Nichten. Nur wenn beim Tod des verstorbenen Ehegatten weder Kinder, Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten noch Großeltern des verstorbenen Ehepartners leben, sondern erst Cousins oder Cousinen die nächsten Verwandten sind, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
  
Das heißt, in der Regel ist kinderlosen Ehepaaren unbedingt zu raten, ein Testament zu machen.

Testament vorhanden - wer erbt?

Hat der oder die Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dies die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden.

Hiervon gibt es eine Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten haben regelmäßig auch bei einem anders lautenden Testament Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Nicht am Computer

Wer sich zur Abfassung eines Testaments entschlossen hat, muss bestimmte Formen beachten, damit es nicht für ungültig erklärt wird. Das eigenhändige Testament darf zum Beispiel nicht am PC getippt werden, sondern muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.

Wer sich unsicher ist, was in seiner Situation das Sinnvollste ist und bei all den Fallstricken des Erbrechts auf Nummer sicher gehen will, vereinbart einen Termin bei einem Fachanwalt bzw. einem Notar seines Vertrauens. (mr)

Dokumentieren, auffordern, hinweisen

URLAUBSANSPRÜCHE verfallen nicht mehr automatisch

ERFURT Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zum Urlaubsrecht umgesetzt. Damit verfallen die Ansprüche auf noch nicht genommenen Urlaub zum Jahresende bzw. zum 31. März des Folgejahres nicht mehr automatisch.

Nach der neuen Formel der Erfurter Richter kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur dann eintreten, „wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaubanderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.“

Nach den Vorstellungen des BAG soll jeder Arbeitnehmer „konkret aufgefordert“ werden, den Urlaub zu nehmen.

Die Unternehmen werden in Zukunft also nachweisen müssen, dass sie die vom BAG aufgestellten Anforderungen eingehalten haben. Deshalb sollten entsprechende Mitteilungen an die Arbeitnehmer schriftlich erfolgen.

Ob Arbeitnehmer noch vermeintlich verfallene Urlaubsansprüche aus den Vorjahren geltend machen können, sollten sie mit einem Fachanwalt besprechen. (mr)
  
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