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Recht & Steuern in Stormarn

Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Foto: pr
Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Foto: pr
Die meisten Menschen benötigen in der letzten Lebensphase Hilfe, manche nur wenige Tage oder Wochen, manche jahrelang. Haben sie für diesen Fall nicht vorgesorgt, hilft der Staat und schickt einen Betreuer.

Der Betreuer wird vom Gericht kontrolliert, Missbrauchsfälle sind selten, kommen aber vor. Das Betreuungsverfahren kostet Gebühren fürs Gericht und den Betreuer. Der Betreuer betreut zumeist sehr viele Personen und hat daher für den Einzelfall nur wenig Zeit.

Daher erteilen immer mehr Menschen Vorsorgevollmachten, mit denen sie Angehörige bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte zu erledigen und Entscheidungen, zum Beispiel über medizinische Behandlungen oder deren Abbruch zu treffen. Ist der Vollmachtgeber Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung, muss die Vollmacht notariell beurkundet oder beglaubigt werden.
Da Bevollmächtigte nicht vom Gericht kontrolliert werden, ist die Missbrauchsgefahr hier grundsätzlich höher. Allerdings handelt es sich zumeist um nahe Angehörige, zu denen ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Manchmal verschlechtert sich aber das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dann will der Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen. Dazu erklärt er dem Bevollmächtigten gegenüber den Widerruf und fordert ihn zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde auf.

Auch die Hausbank sollte informiert werden. Wenn es sich um eine notarielle Vollmacht handelt, sollte der Vollmachtgeber auch den Notar über den Widerruf informieren. (AZ/mra)

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Rathausstraße 28, Bargteheide, 04532/28 67-0, www.rechtsanwalt-dehns.de

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