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Fiskus unterstützt Familien

Steuertipps für Eltern - Vorteile neben Kindergeld und Kinderfreibetrag

Familien, die eine steuerliche Beratung vom Profi in Anspruch nehmen, können viel Geld sparen. Foto: Monkey Business Images
Familien, die eine steuerliche Beratung vom Profi in Anspruch nehmen, können viel Geld sparen. 
Foto: Monkey Business Images
Hamburg (red). Die Bundesregierung brachte im Juni 2018 das Familienentlastungsgesetz auf den Weg. Die geplanten Kindergeld- und Kinderfreibetragserhöhungen sowie steigende Grundfreibeträge sollen die Geldbeutel der Familien in zwei Stufen ab 2019 und 2020 entlasten. „Aber auch jetzt schon beteiligt sich der Fiskus an zahlreichen Kosten, die Eltern für ihre Kinder aufbringen. Neben den Unterstützungsmaßnahmen Kindergeld und Kinderfreibetrag können sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung weitere steuerliche Vorteile nutzen“, so die Steuerberaterkammer Hamburg.

Kinderbetreuungskosten

Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4000 Euro jährlich pro Kind an, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar.

Für die steuermindernde Anerkennung der Kostenmuss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, zum Beispiel Aupair-Mädchen, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 Euro. Dieser Freibetrag unterliegt nicht der Einkommensteuer. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag gleich, wenn die Steuer von ihrem Lohn abgezogen wird.

Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt.

Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich auf Antrag erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten.

Das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag aufgrund der Angaben in der Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes vermindern den Ausbildungsfreibetrag nicht.

Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern hat viele Facetten. Um die steuermindernden Möglichkeiten, die der Fiskus bietet, voll auszuschöpfen, empfiehlt es sich, einen Steuerprofi zurate zu ziehen. Solche Experten sind zu finden über den Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Hamburg: http://www.stbk-hamburg.de 
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