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Tücken beim Berliner Testament

Jan-Friedrich Witt, Rechtsanwalt, Kanzlei Hacke-Jurkschat-von Harder
Jan-Friedrich Witt, Rechtsanwalt, Kanzlei Hacke-Jurkschat-von Harder
Sich bereits zu Lebzeiten um eine geordnete Regelung des Nachlasses zu kümmern, gibt Sicherheit und befreit die Hinterbliebenen im Todesfall von Sorgen. Viele Ehepaare entscheiden sich bei einem notariellen Testament für die „Berliner Lösung“.

Dies bedeutet, dass die Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Nach gesetzlicher Erbfolge hingegen würden beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehepartner nur zur Hälfte erben, die andere Hälfte wäre auf mögliche Kinder zu verteilen.

Weiterhin wird vereinbart, dass die gemeinsamen Kinder nach dem Versterben des überlebenden Ehepartners dessen gesamtes Vermögen erben. Für den Fall, dass Kinder bereits beim Erbfall des erstversterbenden Ehegatten einen Pflichtteil geltend machen, kann eine Klausel aufgenommen werden, die dafür sorgt, dass ihnen beim zweiten Erbfall auch nur der Pflichtteil verbleibt.
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. An eine solche gemeinsame letztwillige Verfügung ist der Ehepartner gebunden. Er kann auf Änderungen der Lebensverhältnisse nicht mehr reagieren. Insbesondere sind Schenkungen, welche den Erbteil der gemeinsam benannten Schlusserben beeinträchtigen, voll auszugleichen.

Um dieser Problematik zu entgehen, empfiehlt es sich, eine Freizeichnungsklausel zu vereinbaren. Diese ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, über seinen eigenen Nachlass auch nach dem Tod des Ehepartners letztwillig verfügen zu können. (AZ/mra)

Jan-Friedrich Witt, Rechtsanwalt, Kanzlei Hacke-Jurkschat-von Harder, Rechtsanwälte und Notare, Große Straße 23-25, Ahrensburg, 04102/514 51; Am Markt 28, Bargteheide, 04532/280 80 www.rae-hcjh.de

Schlechter Anlage-Rat in der Bank

Aus dem Hausverkauf erhielt ein über 80-jähriges Ehepaar einen größeren Geldbetrag, damit auch die hohen monatlichen Kosten für die Seniorenresidenz abgedeckt werden konnten. Ein Betrag über 150.000 Euro stand zur Anlage zur Verfügung.

Das Geld sollte zwingend sicher unter Kapitalerhalt bei Verfügbarkeit angelegt werden. „Letzteres war deswegen bedeutsam, weil meine Mandantin schwer erkrankt ist und hohe Kosten hat“, so Rechtsanwalt Stefan Bergeest. Dies wusste der Berater der Sparkasse und empfahl den Eheleuten, jeweils 60.000 Euro in einer Sofort-Rente anzulegen.

Bei einer Sofort-Rente wird ein größerer Geldbetrag als Einmalbetrag angelegt, dafür wird eine monatliche Rente gezahlt, die höher ist, je mehr angelegt wird. Die monatliche Rente setzt sich aus Garantiert- Rente und unverbindlicher Überschussbeteiligung zusammen.

Diese angeblich „beste“ Anlageempfehlung entspricht jedoch in keiner Weise den maßgeblichen Anlagezielen der Eheleute, die unerfahren und in dem Glauben handelten, sie würden eine flexible Absicherung erhalten, wobei über Risiken und Nachteile nicht aufgeklärt wurde.

Dass mit jeder monatlichen Auszahlung der Anlagebetrag weniger wird, ist aufklärungspflichtig. „Für meine Mandanten stand nachweislich die Erhaltung des angelegten Vermögens im Vordergrund“, so Fachanwalt für Bankrecht Bergeest. Dass die Sofort- Rente gar nicht gekündigt werden kann, ergab sich erst aus den Vertragsbedingungen. „Nur im Falle des Todes erhält der andere Ehegatte den Restbetrag“, so Stefan Bergeest. Die Anlageempfehlung ist ungeeignet und nicht anlegergerecht, da die Sofort-Rente mit einer 25-jährigen Laufzeit konzeptionell kalkuliert ist und der Ehemann bei Vertragsende 110 Jahre alt sein müsste. Der Fachanwalt erreichte eine Rückabwicklung. „Welche Ansprüche bei einer Sofort-Rente gegenüber der Bank bestehen können, muss individuell geprüft werden“, so Rechtsanwalt Bergeest. (AZ/mra)

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen, Mönckebergstraße 31, Hamburg, 040/761 13 45 40, www.rechtsanwalt-bergeest.de

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