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Themenwelten Hamburg
Immobilien 03/2019

Frühjahrscheck für Haus und Baustelle

Jetzt sollten Eigenheimbesitzer und Bauherren ihre Immobilie auf Winterschäden prüfen

Wenn Ziegel verrutschen, kann Regenwasser eindringen. Die möglichen Schäden an der Dachkonstruktion machen sich oft erst Monate später bemerkbar. Foto: VPB
Wenn Ziegel verrutschen, kann Regenwasser eindringen. Die möglichen Schäden an der Dachkonstruktion machen sich oft erst Monate später bemerkbar. Foto: VPB
Wie hart oder milde die dunkle Jahreszeit auch war – die ersten Frühlingswochen sollten Eigenheimbesitzer und Bauherren nutzen, um das eigene Haus hinsichtlich Winterschäden zu inspizieren – und dabei auch genauer hinsehen, denn manche Mängel sind auf den ersten Blick oft kaum zu erkennen. Das gilt zum Beispiel für verrutschte Dachziegel: Zunächst sickert unbemerkt Regenwasser ein, später durchdringt Feuchtigkeit die Dachkonstruktion. Bis sich das bemerkbar macht und man nach der Ursache forscht, ist oft die Dämmschicht durchnässt und Schimmel macht sich breit. Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollten alle Hausbesitzer ihr Dach im Frühjahr sorgfältig kontrollieren lassen. Wer ein Haus mit Flachdach hat, kann das unter Umständen selbst erledigen, beim geneigten Dach ist es ratsam, einen Fachmann mit der Prüfung zu beauftragen. Rund eine Stunde brauchen erfahrene Fachleute dafür. Nicht nur die Ziegel müssen kontrolliert werden, sondern auch Fallrohre und Regenrinnen, Ortgangbretter, Dachflächenfenster, Gauben, Zinkeindeckungen an Kehlen und Graten, Schornsteine samt den Trittstufen für den Schornsteinfeger wie auch Schneefanggitter, Vordächer und die Paneele der Solaranlage. Alles sollte sicher und fest verankert sitzen.

Fassaden und Fenster können Hausbesitzer selbst prüfen. Risse im Putz, Schäden an der Wärmedämmung, abblätternde Anstriche und hohl klingende Putzflächen sollten in den Sommermonaten repariert werden, ehe sie sich im nächsten Winter zum teuren Bauschaden entwickeln. Gleiches gilt für Fenster und Rollläden. Sitzen die Führungsschienen noch fest? Schließen die Fenster noch dicht?

Das Winterwetter nagt gerne an ungenügend gesicherten Rohbauten

Aufmerksam hinsehen sollten auch Bauherren noch unfertiger Häuser: Winterwetter richtet auch an schlecht gesicherten Rohbauten Schäden an. Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät hier zu besonderer Vorsicht: Wenn im Keller lange Wasser gestanden hat oder die Mauerkronen durchnässt sind, sollte nicht einfach weitergebaut werden. In diesem Fall sollten Bauherren lieber mit dem eigenen Sachverständigen die Baustelle besichtigen und prüfen, ob Wasser und Frost Mängel verursacht haben.

Die aufgeführten und weitere Punkte sind detalliert im VPB-Ratgeber „Frühjahrscheck für Haus und Garten“ beschrieben. Er kann kostenlos unter www.vpb.de im Bereich „Services“, dort in der in der Rubrik „VPB-Ratgeber“ heruntergeladen werden.

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Grundsteuererlass für Vermieter möglich

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Entsprechende Anträge für das Jahr 2018 können in diesem Jahr bis 1. April gestellt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes. Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.

Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamts infrage.

Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt. Auch außergewöhnliche Ereignisse wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Allerdings darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen vor allem ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die stets dokumentiert werden sollten.


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